Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Stunde erhöht. Das entspricht einer Anhebung um 4,0 Prozent. In diesem Zusammenhang ist auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (5 AZR 135/16) hinzuweisen: eine Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn ist ausnahmsweise möglich, wenn sie Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Werden mit der Sonderzahlung jedoch vorwiegend andere Zwecke verfolgt (z. B. Betriebstreue), scheidet die Anrechenbarkeit auf den geschuldeten Mindestlohn aus.
Kanzlei Wild
12. Januar 2017 in
Arbeitsrecht
12. Januar 2017
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