Nach dem Wortlaut des deutschen Entgelttransparenzgesetzes sind freie Mitarbeiter/innen nicht vom Personenkreis umfasst welche Auskunftsansprüche in Sachen Entgelt gegenüber ihrem Auftraggeber („Arbeitgeber“) geltend machen können. Mit Blick auf das Ziel der dem Gesetz zugrunde liegenden europäischen Richtlinie (Verbot der Diskriminierung beim Entgelt) stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen Beschäftigte im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes sein können.
BAG, Urteil vom 25.6.2020, 8 AZR 145/19 / Pressestelle BAG
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