Die Fahrt zur Arbeit ist für die meisten Arbeitnehmer keine Arbeitszeit. Etwas anderes kann aber für Außendienstmitarbeiter gelten, auch wenn diese von Zuhause direkt zum ersten Kunden fahren. Wie deren erste An- und letzte Abfahrt vergütungstechnisch zu behandeln ist, ist regelmäßig Gegenstand von Diskussionen. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters nicht in vollem Umfang anerkennen, unwirksam sind, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags der Arbeitszeit zuzurechnen sind.
BAG, Urteil vom 18.03.2020, Az. 5 AZR 36/19 / Pressestelle BAG
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