Die Pflicht des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen gilt nicht nur im Fall einer Ersterkrankung. Diese Pflicht umfasst auch die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit über die zunächst angezeigte Dauer hinaus. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich geeignet sei, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen und daher – je nach den Umständen des Einzelfalls – einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen könne.
BAG, Urteil vom 07. Mai 2020 – 2 AZR 619/19 / Pressestelle BAG
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