Der Arbeitgeber hat keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er seinem Arbeitnehmer jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein (z.B. in Sachen Entgeltumwandlung), müssen diese Auskünfte richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 / Pressestelle BAG
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