Nach § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) darf der Arbeitgeber durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer die während der Elternzeit entstehenden Urlaubsansprüche streichen. Dem stimmte nun auch das Bundesarbeitsgericht zu. Zwar entstehe der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum der Elternzeit, so die Erfurter Richter. Allerdings könne er zulässig vom Arbeitgeber gekürzt werden. Einen Verstoß gegen Unionsrecht erblickten sie darin nicht. Das europäische Recht verlange es nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, solchen Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
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