OLG Frankfurt: Abwerbung von Arbeitnehmern durch Anrufe kann wettbewerbswidrig sein
Aus einer Entscheidung des OLG Frankfurt (AZ: 6 U 51/18) geht hervor, dass das Abwerben von Arbeitnehmern durch Anrufe auf deren Mobiltelefon genauso wettbewerbswidrig sein kann, wie das Abwerben auf dem Diensttelefon. In dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall verlangte ein Arbeitgeber das Abwerben seines Mitarbeiters während der Arbeitszeit auf dessen Privathandy durch ein Personaldienstleistungsunternehmen zu unterlassen. Nach Auffassung der Frankfurter Richter sei der Arbeitgeber durch die Abwerbeversuche gezielt wettbewerbswidrig behindert worden. Die Grundsätze zur Abwerbung am Arbeitsplatz gelten demnach genauso, wenn der Arbeitnehmer auf dem Privathandy kontaktiert wird. Demnach seien Abwerbemaßnahmen dann unzulässig, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe durch die Abwerbemaßnahme beeinträchtigt werde. Im vorliegenden Fall hatte der Personaldienstleister den Mitarbeiter innerhalb von fünf Tagen sieben Mal auf dessen privatem Mobiltelefon kontaktiert. Dem Personaldienstleister sei zur Vermeidung von wettbewerbswidrigem Verhalten auch bei einem Anruf auf dem Privathandy zuzumuten, sich zu Beginn des Gesprächs zu erkundigen, ob sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz befinde.
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