BAG: Verwendung von MS Excel kann Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auslösen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.10.2018 (1 ABN 36/18) klargestellt: auch der Einsatz alltäglicher Standardsoftware wie die Tabellenkalkulation Microsoft Excel kann das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen. Bereits die Nutzung
„alltäglicher Standartsoftware“ als Personalverwaltungssysteme (Erfassung der Anwesenheitszeiten) unterliegt der Mitbestimmung, sodass es nicht im Detail auf die eingesetzte Software ankommt. Auch sieht das Gesetz keine „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ vor, deren Überschreiten für das Mitbestimmungsrecht erforderlich wäre. Bei der Einführung neuer technischer Datenverarbeitungsmethoden empfiehlt es sich insbesondere aus Zeitgründen, den Betriebsrat von vornherein zu beteiligen. Erfährt der Betriebsrat erst später davon, dass er um sein Mitbestimmungsrecht gebracht wurde, verzögert sich die geplante Einführung der technischen Einrichtung meist erheblich.
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