EuGH: Urlaub – Wesentliche Änderung der Rechtsprechung in Deutschland zu erwarten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 06.11.2018 in zwei Urteilen zum Verfall von Urlaub geäußert, den der Arbeitnehmer nicht innerhalb des Kalenderjahres beantragt hat.
Nach deutschem Recht verfällt grundsätzlich der gesetzliche Urlaub am Ende eines jeden Jahres automatisch. (Ausnahmen gibt es im Bundesurlaubsgesetz dann, wenn dringende betriebliche Übertragungsgründe vorliegen oder der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer Erkrankung daran gehindert ist, seinen Urlaub zu nehmen. In solchen Fällen wird der Urlaub dann auf das Folgejahr übertragen und muss in der Regel bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres genommen werden). Nach dem EuGH ist ein Verfall am Jahresende grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Mitarbeiter zur Inanspruchnahme von Urlaub aufgefordert und auf drohenden Verfall hingewiesen. Es empfiehlt sich Arbeitsverträge entsprechend dieser neuen Rechtsprechung anzupassen. Zumindest muss der Arbeitgeber künftig rechtzeitig und ausdrücklich auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche zum Jahresende hinweisen und den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr auch zu nehmen. Er sollte dieses auch entsprechend schriftlich oder in Textform machen, um es im Streitfall beweisen zu können.
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