Zum Jahresanfang 2017 wurden die Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt ab 2017 im Westen auf 6.350 Euro pro Monat. Damit erhöht sich gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge investieren kann. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 57.600 Euro jährlich erhöht.
Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 52.200 Euro im Jahr 2017. Zudem wurde eine neue Bezugsgröße in der Sozialversicherung festgelegt, die sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung die Grundlage der Beitragsberechnung wird. Sie beträgt im Jahr 2017 2.975 Euro pro Monat in den alten Bundesländern.